Welche Umwelt- und Energiesparvorschriften gelten für Dachbodentreppen?
Seit dem 1. Oktober 2009 gilt die verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Ziel der EnEV 2009 ist es, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Gebäuden um 30 % zu senken.
Deshalb ist das Dämmen der obersten Geschossdecke des entsprechenden Gebäudes unumgänglich. Ziel ist es, einen U-Wert von mindestens 0,24 W/m2K zu erreichen. Damit sinkt der Jahresenergiebedarf des Gebäudes um die geforderten 30 %.
Das aber bedeutet hohe Ansprüche an eine Dachbodentreppe. Immerhin verfügt diese über rund ein m2 Fläche. Bei schlechter Dämmung und undichter Einbaufuge wird die Bodentreppe zum echten Energiefresser. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat aus diesem Grund wärmegedämmte Bodentreppen in die Liste der förderfähigen Kosten aufgenommen.
Seit Anfang des Jahres 2016 gelten für Wohnungsneubauten erneut verschärfte Energiespar-Vorschriften. Der Energieverbrauch von Wohnhäusern, für die nach dem 1. Januar 2016 ein Bauantrag gestellt wird, muss um 25 Prozent unter dem bisherigen Wert liegen.
Der Einbau einer wärmegedämmten Dachbodentreppe ist zwar für sich keine förderfähige Maßnahme. Wird aber die Treppe im Rahmen der Dachbodendämmung ausgetauscht, erhalten Hausbesitzer die Förderung für Dämmung und Bodentreppe.